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ESTI Weisungen ab 01.07.2021
Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 4. Juni 2021 entschieden, die revidierten Verordnungen über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) per 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen.
Da das ESTI durch diese revidierte Verordnungen ebenfalls betroffen ist, wurden folgende Weisungen geändert, zurückgezogen oder neu publiziert:
- Weisung ESTI 235 Inhalt wurde angepasst (vgl. Abs. 2.5)
- Weisung ESTI 219 Wurde zurückgezogen
- Weisung ESTI 233 Wurde zurückgezogen
- Weisung ESTI 220 Wurde neu publiziert (hier downloaden)
ESTI Weisung 220.0621

Diese Weisung wurde am 01.07.2021 publiziert und gilt ab sofort (keine Übergangsfrist)!
Das Ziel der Weisung ist die Sicherheitsanforderungen der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) und der Starkstromverordnung (StV; SR 734.2) bei Energieerzeugungsanlagen zu präzisieren und Anwendungsregeln für die Rückspeisung der Elektrizität festzulegen.
Doch handelt es sich bei Energieerzeugungsanlagen effektiv um eine Rückspeisung der Elektrizität oder nicht doch eher um eine Einspeisung / eine Produktion welche gewollt und nach Energiestrategie 2050 auch explizit gewünscht und gefordert wird?
Das Dokument gilt für folgende Energieerzeugungsanlagen (EEA):
- Photovoltaikanlagen
- Bidirektionale Ladestationen
- Energiespeicheranlagen (mit Rückspeisung ins NS-Verteilnetz)
- Biomassekraftwerke
- Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
- Wasserkraftwerke
- Nostromanlagen und Netzersatzanlagen (sofern im Parallelbetrieb zum NS-Verteilnetz)
Für Anlagen mit einer Bemessungsspannung > 1'000V AC oder > 1'500V DC gilt diese Weisung nicht.
Änderungen für den Installateur / Kontrolleur
Folgende Änderungen betreffen den Installateur / Kontrolleur von Photovoltaikanlagen:
- Der NA-Schutz wird verständlicher definiert und auf die neue VSE-Branchenempfehlung verwiesen (vgl. Art. 4.3)
- Die Möglichkeiten wie der Anlageschalter / Kuppelschalter realisiert werden kann mit den entsprechenden Verweisen wurde erweitert (vgl. Art. 4.6)
- Für AC- und DC-gekoppelte Energiespeicher gilt der Nachweis der Sicherheit und die unabhängige Abnahmekontrolle identisch wie bei einer Energieerzeugungsanlage. Obwohl dies eine Verschärfung der NIV darstellt (vgl. Art. 7)
- Für die unabhängige Abnahmekontrolle wird die Frist von 6 Monaten auf 2 Monate reduziert (vgl. Art. 7)
- Der Verteilnetzbetreiber wird verpflichtet, denn Sicherheitsnachweis inkl. Mess- und Prüfprotokoll als ein einzelnes Dokument dem eidg. Starkstrominspektorat zuzustellen (inkl. weiteren Anlageinformationen). Diese Zustellung der Daten läuft über einen neues Webportal des ESTI. Diese Meldung muss innerhalb 14 Tage erfolgen (vgl. Art. 8)
- Da dem ESTI (i.d.R) nur Anlagen mit einer Wirkleistung von > 50kW Wirkleistung oder > 55kVA Scheinleisung (cos phi 0.9) gemeldet werden müssen, sind auch nur ab diesem Leistungsbereich Stichprobenkontrollen durch das ESTI zu erwarten. Bei Mängel, trägt die Kosten der Stichprobenkontrolle der Anlageeigentümer (vgl. Art. 8)
- Die Anforderungen an den Netzparallelbetrieb werden erläutert (vgl. Art. 12)
- Die Pflicht zur unabhängigen Abnahmekontrolle wird im Anhang 3 konkretisiert dargestellt, der bisher falsche Verweis auf die Kontrollperiodizität 20 Jahre wurde gestrichen (vgl. Anh. 3)
Fazit
Die ESTI Weisung ist im Grundsatz ein gutes Dokument, jedoch stellt sich die Frage ob es dieses Dokument wirklich braucht? Mit Ausnahme der Grenze 50kW / 55kVA und der Tatsache das AC- und DC-Energiespeicher Abnahmekontrollpflichtig sein sollen gibt es keine neue Information welche nicht bereits in einer Verordnung, in einer Weisung, in einer Branchenempfehlung oder gar in den aktuellen Regeln der Technik definiert sind.
Mit dem Wegfall der Plangenehmigungspflicht für EEA entgehen dem ESTI Gebühreneinnahmen in der Grössenordnung von bis zu 2,5 Million Franken pro Jahr. Gleichzeitig fällt der mit diesen Plangenehmigungsverfahren verbundene Aufwand ebenfalls weg. Andererseits entstehen dem ESTI anderweitige Aufwände als Folge der Intensivierung der Aufsichtstätigkeit im Sinne der NIV, welche es aber teilweise mit Gebühren aus der intensivierten Kontrolltätigkeit wird wettmachen können. Da Grundsätzlich erst ab 50kW resp. 55kVA mit einer Stichprobenkontrolle (intensivere Kontrolltätigkeit als flankierende Massnahmen) zu rechnen ist, muss aktuell davon ausgegangen werden, dass die meisten Anlagen in dieser Leistungskategorie geprüft werden. Die Verluste durch Gebühren-einnahmen von 2.5 Millionen Franken (Nettoerlös 2019 übrigens 16.243 Mio. CHF) wird man versuchen aufzufangen.
Da es bereits eine Baubegleitende Erstprüfung (NIV), eine Schlusskontrolle (NIV), eine unabhängige Abnahmekontrolle (NIV), eine Beglaubigung (HKSV) und eine Abnahmekontrolle (SIA 118) gibt, hofft der Verfasser dieses Blog-Eintrages dass der Bogen bei den intensivere Kontrolltätigkeiten des ESTI bei Energieerzeugungsanlagen nicht langsam komplett überspannt wird und die gesamte Branche gefährdet.
Keine Branche im Baugewerbe kennt ein solch intensives Kontrollwesen wie das in der Photovoltaikbranche. Der Personen- und der Sachenschutz hat in jedem Fall oberste Priorität, jedoch darf es dazu nicht 6 unterschiedliche Kontrollen benötigen um diesen zu erreichen.